RS OGH 2000/1/13 3Nd517/99, 10Nd509/01, 10Nd510/02, 9Nc111/02a, 9Nc14/08w, 5Nc41/14w, 5Nc3/15h, 5Nc7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2000
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Norm

JN §111 Abs2

Rechtssatz

Die Parteien können sich nicht mehr beschwert erachten, wenn das Gericht, an das die Pflegschaftssache übertragen werden soll, bereits die Übernahme der Geschäfte ablehnte, weil dann ohnehin das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht oder der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Nd 517/99
    Entscheidungstext OGH 13.01.2000 3 Nd 517/99
  • 10 Nd 509/01
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 Nd 509/01
  • 10 Nd 510/02
    Entscheidungstext OGH 05.09.2002 10 Nd 510/02
    Beisatz: Es besteht somit für den Obersten Gerichtshof zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen, weil es dann ein nicht sachgerechter, das Verfahren nur verzögernder Formalismus wäre, den Parteien durch Zustellung dieses Beschlusses die Gelegenheit zu geben, dessen Beseitigung im Rechtsmittelweg zu erreichen. (T1)
  • 9 Nc 111/02a
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Nc 111/02a
    Vgl; Beis wie T1 nur: Es besteht für den Obersten Gerichtshof dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen. (T2)
  • 9 Nc 14/08w
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 9 Nc 14/08w
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Nc 41/14w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 5 Nc 41/14w
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Nc 3/15h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2015 5 Nc 3/15h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Nc 7/15x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2015 5 Nc 7/15x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112956

Im RIS seit

12.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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