RS OGH 2000/1/14 1Ob337/99m, 9Ob100/06f, 6Ob148/09x, 1Ob56/14p, 4Ob67/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2000
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Norm

ABGB §140 Abs1 Bb

Rechtssatz

Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 337/99m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 337/99m
    Veröff: SZ 73/9
  • 9 Ob 100/06f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 100/06f
    Auch; Beisatz: Die neuere Rechtsprechung hat auch eigene gesetzliche Unterhaltsansprüche des Unterhaltsschuldners in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Jedenfalls für Geldunterhaltsansprüche entspricht dies der mittlerweile ständigen Rechtsprechung. (T1)
  • 6 Ob 148/09x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 148/09x
    Auch; Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T2)
  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
    Vgl
  • 4 Ob 67/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 67/21p
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113068

Im RIS seit

13.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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