RS OGH 2000/1/14 1Ob353/99i, 1Ob9/00f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2000
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Norm

ABGB §1311 IIa
AHG §2 Abs2
ZustG allg

Rechtssatz

Nicht nur der Empfänger einer Sendung ist in den Schutzbereich der Bestimmungen des Zustellgesetzes einbezogen, sondern auch derjenige, auf dessen Betreiben eine Zustellung stattzufinden hat. Auch dieser soll durch die Einhaltung und richtige Anwendung der Zustellvorschriften vor Vermögensschäden bewahrt werden, die ihm deshalb erwachsen, weil er auf die dem Zustellgesetz entsprechende Durchführung der Zustellungen vertraute. Dem Kläger kann der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht schon allein deshalb verwehrt werden, weil sein Schaden letztlich auf einen von ihm selbst erwirkten, aber für rechtsunwirksam erklärten Exekutionstitel zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 353/99i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 353/99i
  • 1 Ob 9/00f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 9/00f
    nur: Nicht nur der Empfänger einer Sendung ist in den Schutzbereich der Bestimmungen des Zustellgesetzes einbezogen, sondern auch derjenige, auf dessen Betreiben eine Zustellung stattzufinden hat. Auch dieser soll durch die Einhaltung und richtige Anwendung der Zustellvorschriften vor Vermögensschäden bewahrt werden, die ihm deshalb erwachsen, weil er auf die dem Zustellgesetz entsprechende Durchführung der Zustellungen vertraute. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112951

Dokumentnummer

JJR_20000114_OGH0002_0010OB00353_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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