RS OGH 2000/1/14 1Ob326/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2000
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z2 D2b
B-VG Art87

Rechtssatz

Die Verteilung der richterlichen Geschäfte besorgt der jeweilige Personalsenat in richterlicher Funktion. Den Parteien steht das prozessuale Recht zum Antrag, dass ein anderer als der nach der festen Geschäftsverteilung eines Gerichtshofs berufene Senat über ihr Rechtsmittel entscheide nicht zu, sollen sie doch den ihren genehmen Richter(-senat) nicht wählen können. Derartiges zu verhindern, ist einer der Zwecke des Prinzips der im Voraus zu beschließenden festen Geschäftsverteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113074

Dokumentnummer

JJR_20000114_OGH0002_0010OB00326_99V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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