Norm
StPO §238 Abs2Rechtssatz
Die Entscheidungsgründe eines Zwischenerkenntnisses müssen jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden. Ihre Wiederholung in den Urteilsgründen ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb eine deshalb erhobene Mängelrüge (Z 5) schon im Ansatz verfehlt ist. Die mangelhafte Begründung eines Zwischenerkenntnisses kann vielmehr nur mit Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112985Dokumentnummer
JJR_20000118_OGH0002_0140OS00171_9900000_001