Norm
MSchG idF MSchGNov 1999 §4 Abs2Rechtssatz
Hat der Eintragungswerber das Zeichen nicht selbst verwendet, sondern einem Lizenznehmer überlassen, so kann die Marke nur dann für ihn eingetragen werden, wenn die Verkehrsgeltung ihm zugeordnet wird. Der Markenerwerb setzt nicht voraus, dass der Lizenzgeber ein Unternehmen betreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113085Im RIS seit
17.02.2000Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018