RS OGH 2000/1/18 4Ob325/99v, 17Ob26/09m, 4Ob26/18d

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Norm

MSchG idF MSchGNov 1999 §4 Abs2
MSchG §10a

Rechtssatz

Hat der Eintragungswerber das Zeichen nicht selbst verwendet, sondern einem Lizenznehmer überlassen, so kann die Marke nur dann für ihn eingetragen werden, wenn die Verkehrsgeltung ihm zugeordnet wird. Der Markenerwerb setzt nicht voraus, dass der Lizenzgeber ein Unternehmen betreibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113085

Im RIS seit

17.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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