RS OGH 2000/1/18 4Ob316/99w, 4Ob140/06a, 17Ob34/08m, 4Ob117/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2000
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Norm

UWG §14 C1

Rechtssatz

Die Prüfungspflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 316/99w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 316/99w
  • 4 Ob 140/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 140/06a
    Beisatz: Hier: Keine Prüfpflicht des beklagten Optikers, der einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattet, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, ob diese Anzeige (neuerlich) erstattet wurde. (T1)
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Beisatz: Im Regelfall darf ein Unternehmer darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner die gelieferte Ware oder die erbrachten Dienstleistungen nicht für rechtswidrige Zwecke verwenden wird. (T2)
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Beis wie T2; Beisatz: Daher ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, Nachforschungen darüber anzustellen, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113215

Im RIS seit

17.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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