RS OGH 2000/1/18 4Ob316/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2000
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Norm

UWG §14 C1

Rechtssatz

Wer nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen wettbewerbswidrigen Handlung beteiligt war, haftet für eine Rechtsverletzung dann nicht, wenn ihn selbst im konkreten Fall keine Prüfpflichten getroffen haben oder ihm die Erfüllung einer solchen Pflicht nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113214

Dokumentnummer

JJR_20000118_OGH0002_0040OB00316_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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