RS OGH 2000/1/20 6Ob238/99i, 6Ob242/99b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
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Norm

UbG §12
UbG §36 Abs2

Rechtssatz

Das Unterbringungsgericht hat nur über die Zulässigkeit von Behandlungen bei nichteinsichtsfähigen Patienten vor oder nach Durchführung der Behandlung zu entscheiden. Die offenkundig angestrebte Prüfung und Feststellung der Unzulässigkeit einer klinischen Prüfung aus dem Grund der Verletzung der Bestimmungen des AMG fallen nicht in seine Entscheidungskompetenz. Die angestrebte Ausdehnung dieser Kompetenz widerspräche dem Grundsatz der taxativen Aufzählung der gerichtlichen Zuständigkeit über die Kontrolle von ärztlichen Maßnahmen, die Akte der Hoheitsverwaltung sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113152

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00238_99I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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