Norm
UbG §12Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis des Unterbringungsgerichtes ist auf die Beurteilung der Fragen beschränkt, ob ein psychisch Kranker in einer Anstalt untergebracht werden darf, ob er in seiner räumlichen Bewegungsfreiheit oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden darf und inwieweit eine medizinische Heilbehandlung zulässig ist. Dem Gericht steht nicht die Überprüfung aller Vollzugsmodalitäten zu. Das UbG normiert die Entscheidungsbefugnisse des Gerichtes taxativ. Der Rechtsweg zum Unterbringungsgericht steht nur zur Verfügung, wenn der Kranke keinen gesetzlichen Vertreter (oder Erziehungsberechtigten) hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113151Im RIS seit
19.02.2000Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017