RS OGH 2000/1/20 6Ob241/99f, 5Ob41/01t, 7Ob203/06p

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Norm

GmbHG §76 Abs2

Rechtssatz

Die Rückabtretung des Geschäftsanteils der Gesellschaft mbH setzt gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt voraus. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungsgeschäft als auch für das Verfügungsgeschäft (SZ 61/153 uva).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 241/99f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 241/99f
  • 5 Ob 41/01t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 41/01t
    Vgl auch
  • 7 Ob 203/06p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 203/06p
    Beisatz: Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113159

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00241_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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