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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §38 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des Dr. F in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Verwendungsänderung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich folgendes Verwaltungsgeschehen:
Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des 28. Februar 2002 von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der Abteilung VI/1 des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abberufen. Gemäß § 40 Abs. 1 BDG 1979 wurde ihm mit Wirkung vom 1. März 2002 ein Arbeitsplatz für die Verwendung in der Abteilung V/7 dieses Ministeriums zugewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine an die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (nunmehr: Bundeskanzleramt) gerichtete Berufung. Im Berufungsschriftsatz beantragte der Beschwerdeführer im Anschluss an die Berufungsanträge, "der Berufung die aufschiebende Wirkung beizumessen".
Nachdem die Berufungskommission die Berufung mit Bescheid vom 7. August 2002 abgewiesen hatte, wurde dieser Bescheid vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Juni 2003, B 1454/02, aufgehoben.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25. August 2003 gab der Beschwerdeführer (am 28. August 2003) die Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungskommission zur Post. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch, dass die Berufungskommission über seinen Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung beizumessen, innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden habe, in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt.
2.1. Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bindungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
2.2. Wie sich aus dem hg. Beschluss vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0133, auf dessen Begründung nach § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ergibt, ist die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Berufungskommission, die der Beschwerdeführer ausdrücklich als belangte Behörde bezeichnet, als Behörde gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichtet. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in § 41a Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in den in Art. 133 Z. 4 B-VG bezeichneten Angelegenheiten gilt aber nicht nur für die Fälle einer Bescheidbeschwerde gemäß den Art. 130 und 131 B-VG, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - im Sinne des Art. 132 B-VG Verletzung der Entscheidungspflicht geltend macht (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2003, Zl. 2003/12/0038, mwH, sowie den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 19. September 2003).
2.3. Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120156.X00Im RIS seit
17.01.2005