RS OGH 2000/1/20 6Ob326/99f, 9Ob15/03a, 1Ob160/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
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Norm

ABGB §983
ABGB §984

Rechtssatz

Bei Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung kann das Darlehen sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteienabsicht ergeben. Wurde das Darlehen für den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz des Darlehensnehmers gegeben, wäre ohne besondere Vereinbarung die Fälligkeit der Rückzahlung vom beruflichen Erfolg abhängig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 326/99f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 326/99f
  • 9 Ob 15/03a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 15/03a
    nur: Bei Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung kann das Darlehen sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteienabsicht ergeben. (T1)
  • 1 Ob 160/07x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 160/07x
    Vgl aber; Beisatz: Ein Darlehen darf nicht - weil gegen dessen Wesen verstoßend - sogleich fällig gestellt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113098

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00326_99F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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