Norm
FBG §18Rechtssatz
An der Bekämpfung einer Verfügung nach § 18 FBG fehlt das Rechtsschutzinteresse: Und zwar bei ordnungsgemäßer Aufforderung wegen der von vornherein bestehenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels und im Fall einer mangelhaften Aufforderung, weil die betroffene Gesellschaft selbst bei unterlassener Äußerung den Löschungsbeschluss erfolgreich wegen dieser Mängel anfechten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113103Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00133_99Y0000_002