Norm
ÖNorm A 2050 allgRechtssatz
Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. Der Austausch der Person des Stellvertreters nach Angebotseröffnung könnte zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113158Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009