RS OGH 2000/1/20 6Ob69/99m, 7Ob307/02a, 9Ob38/08s

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Norm

ÖNorm A 2050 allg

Rechtssatz

Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. Der Austausch der Person des Stellvertreters nach Angebotseröffnung könnte zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 69/99m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 69/99m
  • 7 Ob 307/02a
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 307/02a
    nur: Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. (T1); Beisatz: Nur solche Mängel eines Angebotes des Bieters sind verbesserungsfähig, die nicht nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können; (nur) Anbote mit gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln sind daher sofort auszuscheiden (6 Ob 564/91; 7 Ob 159/97a). (T2)
  • 9 Ob 38/08s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 38/08s
    nur T1; Beisatz: Hier: Zur Frage der ordnungsgemäßen Unterfertigung des Anbots. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113158

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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