RS OGH 2000/1/20 7Ob297/99y, 7Ob148/00s, 7Ob258/07b, 7Ob108/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
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Norm

VersVG §70

Rechtssatz

Mit dem Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an der Liegenschaft wird auch die Legitimation zur Eigentümerwechselkündigung erworben, gleich ob dieser Mehrheitsanteilserwerb auf einmal oder in mehreren Vorgängen erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 297/99y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 7 Ob 297/99y
    Veröff: SZ 73/15
  • 7 Ob 148/00s
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 148/00s
    Vgl auch; Beisatz: Auch die Kündigung eines Versicherungsvertrages der Wohnungseigentümergemeinschaft fällt in den Bereich der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Auch der Versicherer hat das Recht, im Falle des Erwerbs der Mehrheitsanteile an der Liegenschaft durch eine Person, die ihm als Versicherungsnehmer nicht genehm ist, den Vertrag nach § 70 VersVG aufzukündigen. (T1); Veröff: SZ 73/115
  • 7 Ob 258/07b
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 258/07b
    Beisatz: Beim Erwerb von Miteigentum an einer Liegenschaft ist dieses Kündigungsrecht nach den Bestimmungen über die Willensbildung in der Miteigentumsgemeinschaft zu beurteilen. Das Kündigungsrecht gemäß § 70 VersVG entsteht beim [sukzessiven] Erwerb derartiger Miteigentumsanteile erst dann, wenn ein mehr als 50 % betragender Anteil erworben wird, mit dem also die Möglichkeit eingeräumt wird, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Versicherungsverträge abzuschließen. (T2)
  • 7 Ob 108/08w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 108/08w
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mehrere Erwerber. (T3)

Schlagworte

SW: Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113297

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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