§ 283 HGB (iVm § 282 Abs 3 HGB; je idF vor dem EU-GesRÄG) steht zu § 24 FBG nicht im Verhältnis der Spezialität und verdrängt letztere Bestimmung nicht. § 24 FBG ist die maßgebliche Vorschrift zur Verhängung einer Zwangsstrafe über die Geschäftsführer der Gesellschaft.
Vgl; Beisatz: Bei der Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungspflichten nach den §§ 277 ff HGB ist § 283 HGB die anzuwendende Spezialnorm. (T2) Beisatz: Hier: Rechtslage nach dem EU-GesRÄG. (T3)
Vgl; Beisatz: Das Beugemittelverfahren des § 24 FBG legt die Verfahrensgrundsätze fest, die immer dort gelten, wo nicht das materielle Recht abweichende Regelungen vorsieht (etwa im § 283 HGB für die Durchsetzung der Offenlegungspflichten). (T4); Veröff: SZ 74/27
Vgl; Beisatz: Bei Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach den §§ 277 ff HGB ist § 283 Abs 2 HGB - jedenfalls nach der durch die Neufassung dieser Bestimmung durch das EU-GesRÄG eingeführten amtswegigen Erzwingung der Einreichung des Jahresabschlusses - gegenüber § 24 FBG die allein anwendbare Spezialnorm. (T5)