Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §176 Abs6 idF 2001/I/087;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Dr. S in W, vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Franz Markus Nestl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Mai 2002, Zl. 412.434/5- VII/B/3/2001, betreffend Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit (§§ 176 und 177 BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1996 zum Assistenzarzt an der Universität Wien ernannt. Dieses befristete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund endete nach § 175 Abs. 1 BDG 1979 nach Ablauf von vier Jahren am 30. April 2000. Infolge Abschlusses der Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie am 31. Dezember 2000 verlängerte sich sein Dienstverhältnis gemäß § 189 Abs. 1 BDG 1979 bis 31. Dezember 2001.
Am 27. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages verständigt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2001 Gebrauch machte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2002 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß den §§ 176 und 177 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2001, ab. Dies wurde damit begründet, dass mangels Vorliegens der vom Gesetz zwingend geforderten Unterlagen (Gutachten) bis zum 31. August 2001 eine Entscheidung vor Inkrafttreten der vorgenannten Novelle nicht habe getroffen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 10. Oktober 2002, B 1118/02-3, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom gleichen Tag, B 913/02-13, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit Beschluss vom 17. Jänner 2003, B 1118/02-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die ergänzte Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt (zusammengefasst) vor, dass der belangten Behörde bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, um ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0324, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses, insbesondere auf die Behandlung des auch in diesem Verfahren erstatteten Vorbringens, die Behörde sei nach § 73 AVG zur ehebaldigsten Entscheidung verpflichtet, verwiesen.
Aus Anlass des Beschwerdefalles sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 176 Abs. 6 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2001 entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht zu dem vom Beschwerdeführer angeregten Antrag zur Prüfung der in Rede stehenden Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof veranlasst.
Aus den im Erkenntnis vom 19. Februar 2003 genannten Gründen war bereits auf Grund des Inhaltes der Beschwerde erkennbar, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 13. Oktober 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120023.X00Im RIS seit
18.11.2004