Norm
ABGB §1335Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1335 ABGB, daß die Zinsen die Höhe der Hauptschuld nicht übersteigen dürfen, steht einer Kreditvereinbarung nicht entgegen, mit der die Kapitalisierung der Zinsen jeweils zum Jahresende und die Fälligkeit der Kreditrückzahlung frühestens zum Todeszeitpunkt des Schuldners vereinbart wurde. Schon durch die Kapitalisierungsabrede verlieren die Zinsen am Jahresende ihren Charakter als Nebengebühren. Auf ein Anerkenntnis des Saldos kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113097Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00326_99F0000_001