Norm
AußStrG §9Rechtssatz
Aus § 8 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass der Prozesskurator dafür zu sorgen hat, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung generell beseitigt wird. Dem Prozesskurator einer GesmbH ist auch ein persönliches rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Bestellung eines Notgeschäftsführers zuzubilligen. Seine Rekurslegitimation gegen den Beschluss auf Abweisung seines diesbezüglichen Antrages ist daher im Sinne der §§ 9 AußStrG und 15a GmbHG zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0000658Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00125_99X0000_001