Norm
ZPO §271Rechtssatz
Unabhängig davon, ob eine Bindung an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers über die ausländischen Versicherungszeiten besteht, muss die Auskunft jedenfalls dann nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, wenn nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ihre Richtigkeit anzuzweifeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113190Dokumentnummer
JJR_20000125_OGH0002_010OBS00357_99V0000_003