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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der Wählergruppe "U" am BRG/BORG W, vertreten durch den Zustellbevollmächtigten A in L, dieser vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen, sowie Bundeserziehern an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, vom 24. Oktober 2000, ohne Zahl, betreffend Anfechtung der Wahl des Dienststellenausschusses am Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium Wien 23 (Personalvertretungswahl 1999) nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat sich als wahlwerbende Gruppe an der Wahl zum Dienststellenausschuss am Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium W (kurz: BRG und BORG) beteiligt, die am 24. und 25. November 1999 stattgefunden hat. Im Vorfeld dieser Wahl hob die belangte Behörde (kurz: ZWA) in Stattgebung einer Berufung einer Wahlberechtigten am 10. November 1999 die Entscheidung des zuständigen Dienststellenwahlausschusses betreffend die Zulassung von Landeslehrern in der Wählerliste für die Wahl des Dienststellenausschusses beim BRG und BORG auf und sprach aus, dass die in die genannte Wählerliste aufgenommenen Landeslehrer sofort aus dieser zu streichen seien. Landeslehrern stehe bei den Bundes-Personalvertretungswahlen kein Stimmrecht (weder aktiv noch passiv) zu.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 focht die Beschwerdeführerin die am 24. und 25. November 1999 abgehaltene Wahl des Dienststellenausschusses am BRG und BORG, an der sie als Wählergruppe teilgenommen hatte, gemäß § 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (kurz: PVG) in Verbindung mit § 28 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung zur Gänze an. Die ursprünglich auf der Wählerliste aufscheinenden Landeslehrer des Landes Wien, die zur dauernden Dienstleistung dem BRG und BORG zugewiesen worden seien, seien zu Unrecht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen worden. Der Bundesgesetzgeber räume den Landeslehrern durch § 42 PVG eindeutig ein Wahlrecht ein, dies insbesondere unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 PVG. Ein Landeslehrer gehöre jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sei. Es sei der Wille des Gesetzgebers, dass sowohl Bundesbedienstete als auch Landeslehrer die Möglichkeit hätten, ihre Personalvertretung zu wählen. Wenn man diese Auslegung des § 42 PVG nicht teilte, stelle der Sonderfall, dass Landeslehrer an Bundesschulen verwendet würden, eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des PVG dar. Sie sei im Wege der Gesetzesanalogie dahin gehend zu lösen, dass ihnen ein Wahlrecht beim Personalvertretungsorgan jener Bundesschule eingeräumt sei, an der sie dauernd verwendet würden (wie dies im Beschwerdefall zuträfe).
Die vom PVG für eine Wahlanfechtung geforderte Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die rechtswidrige Verletzung des Wahlverfahrens ergebe sich daraus, dass bei Zulassung der 16 ausgeschlossenen Kolleginnen und Kollegen zum aktiven Wahlrecht eine völlig andere Mandatsverteilung eintreten hätte können.
Mit Erledigung vom 4. Dezember 1999 gab der ZWA diesem Einspruch nicht statt, weil bei einer Bundespersonalvertretungswahl das aktive und passive Wahlrecht nur Bundesbediensteten zustehe.
Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Beschluss vom 29. März 2000, Zl. 2000/12/0022, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die angefochtene Erledigung keine Bescheidqualität habe, weil sie nicht "den Namen des Genehmigenden" enthalte, die Unterschrift des Vorsitzenden unleserlich gewesen und auch sonst sein Name in dieser Erledigung nicht aufgeschienen sei.
Im Anschluss daran wurde von der Wählergruppe beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über ihre Wahlanfechtung vom 1. Dezember 1999 erhoben. Dieses Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0191, eingestellt, weil der ZWA am 24. Oktober 2000 den das Wahlanfechtungsverfahren der Beschwerdeführerin erledigenden Bescheid erlassen hatte.
Mit diesem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid wird dem Einspruch der Wählergruppe nicht stattgegeben. Begründend wird ausgeführt, dass bei der Bundes-Personalvertretungswahl das aktive und passive Wahlrecht ausschließlich Bundesbediensteten zustehe. § 1 Abs. 2 PVG regle klar, wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Bundesbediensteter anzusehen sei. Landeslehrer seien daher nicht wahlberechtigt. Diese Entscheidung sei dem dortigen Dienstellenwahlausschuss bereits vor dem Wahltag mitgeteilt worden. Nicht-Bundeslehrer (wie Landeslehrer und kirchlich bestellte Religionslehrer) seien daher aus den Wahlvorschlägen und aus der Wählerliste zu streichen gewesen. Der Dienststellenwahlausschuss habe gesetzesgemäß entschieden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vorgelegt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Wahl des genannten Dienststellenausschusses, an der sie sich beteiligt habe, den Bestimmungen des PVG entsprechend gesetzmäßig durchgeführt werde, und zwar insbesondere unter Einhaltung der Gesetzesbestimmungen betreffend das aktive Wahlrecht (§ 15 und § 42 PVG), sodass auch die Stimmen- und Mandatsermittlung zu ihren Gunsten im gesetzmäßigen Sinne erfolge. Die Rechtsverletzung sei durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 37, 39 und 60 AVG iVm § 20 Abs. 13 PVG) erfolgt.
Soweit sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen lässt, wurden im vorliegenden Fall mehrere - die Beschwerdeführerin spricht im Verfahren mehrfach von 16 - Landeslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien stehen, von der Wählerliste für die Wahl zum Dienststellenausschuss am BRG und BORG gestrichen und diesen damit kein Wahlrecht eingeräumt. Dies ist im Verfahren von den beteiligten Parteien ebenso unbestritten geblieben wie die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass durch eine Zulassung der 16 Landeslehrer eine völlig andere Mandatsverteilung hätte eintreten können.
Die Beschwerdeführerin ist als Wählergruppe iSd § 20 Abs. 13 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, in der anzuwendenden Fassung des Art. V Z. 5 der Novelle BGBl. Nr. 362/1991, anzusehen, die im Rahmen der Wahlanfechtung als Verletzung von Wahlvorschriften im Sinne des Abs. 14 dieser Bestimmung auch Mängel der Wählerliste geltend machen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0053).
Die Beschwerdeführerin rügt als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dass 16 Landeslehrern, die am BRG und BORG beschäftigt gewesen seien, zu Unrecht nicht das aktive Wahlrecht unter Heranziehung der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 und 15 Abs. 2 iVm § 42 PVG gewährt worden sei. Die Regelung des § 15 Abs. 2 PVG, wonach die Bediensteten wahlberechtigt seien, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Bundesdienst angehörten oder Lehrlinge des Bundes seien, werde durch § 42 PVG ergänzt. Dieser normiere, dass die Vorschriften der Abschnitte I und IV dieses Gesetzes für Dienststellen gelten, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beschäftigt seien, wozu dann (in lit. a bis h dieser Bestimmung) nähere Sonderregelungen getroffen würden. Wenn keine dieser Sonderbestimmungen, die sich nur auf Pflichtschulen und nicht öffentliche Schulen bezögen, zur Anwendung kommen könnte, dann müssten die Vorschriften der Abschnitte I und IV sowie der § 36 PVG auf Dienststellen, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beschäftigt seien, ohne irgendwelche Sonderregelungen ("Abweichungen") angewendet werden. Genau dies sei im Anlassfall verwirklicht. Der Gesetzgeber bringe im § 42 PVG zum Ausdruck, dass das gesamte in Frage kommende Personalvertretungsrecht nach dem PVG auch für Landeslehrer gelte.
Der Standpunkt der belangten Behörde bedeute hingegen, dass die Einbeziehung der Landeslehrer in die Personalvertretung genau dann nicht stattfinden solle, wenn sie an Bundesdienststellen verwendet würden. Richtig sei vielmehr, dass Landeslehrer auch dann "Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes" seien, wenn sie an einer Bundesdienststelle verwendet würden. Es wäre zudem völlig systemwidrig, wenn unter all diesen Umständen (dauernd) an Bundesschulen verwendete Landeslehrer kein Wahlrecht für jenen Dienststellenausschuss hätten, der allein für die Vertretung ihrer Interessen auf Dienststellenebene in Frage kommen könne.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
§ 22 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, die Überschrift idF BGBl. I Nr. 46/1998, Abs. 1 idF BGBl. Nr. 772/1996, Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 46/1998, Abs. 2 in der Stammfassung, Abs. 3 idF BGBl. Nr. 665/1994, Abs. 4 idF BGBl. Nr. 665/1994, Abs. 4 Z. 1 idF BGBl. Nr. 329/1996, lautet auszugsweise:
"Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule
§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für
1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und
2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen
darf auch eine Mitverwendung erfolgen.
(1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
(2) Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(3) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung
1. im Falle des Abs. 1 erster Satz und zweiter Satz Z. 1 den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz Z. 1 keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen;
2. im Falle des Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 den Bestimmungen des § 50.
(5) ..."
§ 1 PVG, BGBl. Nr. 133/1967, Abs. 1 idF BGBl. Nr. 310/1987, Abs. 2 idF BGBl. Nr. 16/1994, Abs. 4 in der Stammfassung, lautet auszugsweise:
"ABSCHNITT I
Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, IIa, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.
Bundesbeamte des Dienststandes,
2.
Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
3. Lehrlinge des Bundes.
...
(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen."
§ 8 Abs. 1 und 4 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 in der Fassung des Art. V Z. 1 der Novelle BGBl. Nr. 522/1995, lauten:
"Dienststellenausschüsse
§ 8. (1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuss zu wählen.
...
(4) Ein Bundesbediensteter (ausgenommen Lehrling des Bundes) gehört im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienststelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird."
§ 15 PVG regelt die aktive und passive Wahlberechtigung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und lautet in der gemäß § 45 Abs. 17 PVG anzuwendenden Fassung des Art. XII Z. 17 (Abs. 1 und 2) und Z. 18 (Abs. 4 und 5) der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 auszugsweise:
"Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag.
...
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuss ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses - soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht - und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
1.
das 19. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und
3. a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder
b) die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern)."
Abschnitt V des PVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 310/1987 lautet:
"ABSCHNITT V
Sonderbestimmungen für Landeslehrer
§ 42. Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass
a) für die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist; die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist;
b) für die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für die Landeslehrer für Berufsschulen und für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;
c) der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf die Schulbehörden des Bundes erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Schulbehörden des Bundes auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;
d) insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;
e) die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;
f) die Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;
g) Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;
h) die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat."
Die erläuternden Bemerkungen zum PVG (XI. GP, Nr. 208 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen zur Regierungsvorlage) lauten auszugsweise:
"Während das Vertretungsrecht der Dienstnehmer in der Privatwirtschaft schon im Jahre 1919 eine gesetzliche Regelung erfuhr, blieb den Dienstnehmern im öffentlichen Dienst eine allumfassende Personalvertretungsvorschrift bis zum heutigen Tage vorenthalten. Wohl sah das Betriebsrätegesetz aus dem Jahre 1919 - ebenso wie die ursprüngliche Fassung des Betriebsrätegesetzes 1947 - vor, dass für den Bereich des öffentlichen Dienstes den Betriebsräten entsprechende Einrichtungen durch Vollzugsanweisung (Verordnung) geschaffen werden sollten, doch kam es zur Erlassung solcher Bestimmungen nicht, weil mit Rücksicht auf die im öffentlichen Dienst vorliegenden besonderen Verhältnisse vom Betriebsrätegesetz abweichende Regelungen nötig sind und über die Grundsätze dieser Regelungen eine einheitliche Auffassung nicht zu erreichen war. Seit der im Jahre 1952 erfolgten Aufhebung der für die Regelung des Personalvertretungsrechtes im öffentlichen Dienst bestandenen Verordnungsermächtigung (§ 1 Abs. 3 des Betriebsrätegesetzes 1947) durch den Verfassungsgerichtshof ist die Erlassung einer Personalvertretungsvorschrift für den öffentlichen Dienst nur noch in Form eines Gesetzes möglich.
Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf soll die von breitesten Kreisen der öffentlich Bediensteten als Mangel empfundene Lücke in der österreichischen Rechtsordnung geschlossen werden. Durch das Gesetz sollen die Dienstnehmer des Bundes (ohne Bahn, Post und Richter) und die Landeslehrer in den Genuss jener Rechte kommen, die den Dienstnehmern in der Privatwirtschaft längst zustehen; durch ihn soll aber auch der Zustand, dass sich auf Teilgebieten des öffentlichen Dienstes Personalvertretungen unterschiedlicher Art ohne gesetzliche Grundlage gebildet haben, im Sinne der Rechtsstaatlichkeit beseitigt werden. Die für Bahn und Post bestehenden Personalvertretungsvorschriften sollen durch ein eigenes Gesetz ersetzt werden.
...
Zu Abschnitt V:
Die für die Landeslehrer vorgesehene Regelung ist in kompetenzrechtlicher Hinsicht durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 1936/1950 und durch die Bundesverfassungs-Novelle über das Schulwesen, BGBl. Nr. 215/1962, gedeckt. Die Vollziehung dieser Angelegenheiten ist Landessache (vgl. § 45 Abs. 2 des Entwurfes). An dieser verfassungsgesetzlichen Grundlage soll nichts geändert werden. Dagegen sollen die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiete der Personalvertretung hinsichtlich der übrigen Landesbediensteten und der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände den Ländern übertragen werden. Aus diesem Grund erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich des Entwurfes nicht auf die zuletzt genannten Kategorien von Bediensteten.
§ 42 lit. c findet seine verfassungsgesetzliche Grundlage im Artikel 14 Abs. 4 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz, wobei die Geltung der oben erwähnten Verfassungsänderung vorausgesetzt wird.
Da es sich bei den Landeslehrern um Landesbedienstete handelt, deren oberste Dienstbehörde die Landesregierung ist, muss die Organisation der Personalvertretung dieser Bedienstetengruppe besonders geregelt werden. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der Lehrer an den einzelnen Schulen sind für die allgemein bildenden Pflichtschulen auf der Bezirksebene Dienststellenausschüsse und auf der Landesebene (höchste Instanz) Zentralausschüsse vorgesehen (§ 42 lit. a). Die Sonderbehandlung der Berufs- sowie der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (§ 42 lit. b) ist in der geringeren Anzahl dieser Anstalten begründet."
Hieraus ist klar ersichtlich, dass durch das PVG sowohl die Dienstnehmer des Bundes als auch die Landeslehrer in den Genuss der Rechte einer Personalvertretung kommen sollten. Zum Abschnitt V des PVG wird ausgeführt, dass die Organisation der Personalvertretung der Landeslehrer besonders geregelt werden müsse, weil es sich bei diesen um Landesbedienstete handle, deren oberste Dienstbehörde die Landesregierung sei.
Diese Absicht des Gesetzgebers bringt der Wortlaut des § 42 PVG zum Ausdruck, der mit der Abweichung der lit. a. bis h., die eine eigene Organisation der Personalvertretung für Landeslehrer vorsehen, die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 sinngemäß für Dienststellen anwendbar erklärt, an denen unter anderem Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beschäftigt sind.
Nach dem klaren Wortlaut des § 15 PVG ist dieser jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, weil nach dieser Bestimmung das (aktive und passive) Wahlrecht an ein (aufrechtes) Bundesdienst- oder Lehrverhältnis geknüpft ist.
Vor dem Hintergrund der in den Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Zielsetzung regelt § 42 PVG lediglich die Vertretung von Landeslehrern im Pflichtschul(Berufsschul- bzw. land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschul)bereich. In diesem Sinn ist die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 PVG in § 42 leg. cit. zu verstehen. Für den von der Beschwerdeführerin aus § 42 PVG abgeleiteten Anwendungsbereich für an Bundesschulen verwendete Landeslehrer bietet das Gesetz keine hinreichende Grundlage.
Dagegen, dass der Gesetzgeber in § 42 PVG eine "Generalklausel" schaffen wollte, unter die an Bundesschulen tätigen Landeslehrer mit der Wirkung fallen sollten, dass sie zum Dienststellenausschuss der jeweiligen Bundesschule aktiv und passiv wahlberechtigt wären (nur dies ist im Beschwerdefall strittig), spricht insbesondere Folgendes:
Der Einsatz von Landeslehrern (im Sinn des § 1 LDG 1984 - nur dieser Fall interessiert hier) an einer Bundesschule ist lediglich im Rahmen des § 22 LDG 1984 rechtlich zulässig. Eine solche Tätigkeit, die von der Zustimmung des betroffenen Landeslehrers abhängt, ist im Hinblick auf ihren vorübergehenden Charakter (dienstrechtlich) als Dienstzuteilung anzusehen. Dies führt dazu, dass nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit der sinngemäßen Anwendung des § 8 Abs. 4 PVG ein solcher zur vorübergehenden Verwendung an einer Bundesschule dienstzugeteilter Landeslehrer weiterhin Angehöriger seiner allgemein bildenden Pflichtschule (Berufsschule) ist und nach Maßgabe des § 42 PVG zu den dort genannten Personalvertretungsorganen (auf Bezirks- und Landesebene) (aktiv und passiv) wahlberechtigt ist und bleibt. Der Tätigkeitsbereich dieser Personalvertretungsorgane erstreckt sich - abgesehen vom Fall des § 42 lit. c PVG - nur auf Landesorgane (Landesbehörden). Eine solche Vertretung von dem Bund zur vorübergehenden Verwendung an einer Bundesschule überlassenen Landeslehrer gegenüber ihrem Dienstgeber (Land) bleibt auch in diesem Fall sinnvoll, weil sich durch diese Organwalterleihe nichts am Dienstverhältnis zum Land und der Diensthoheit der Landesdienstbehörden (einschließlich der Disziplinar- und Leistungsfeststellungsbefugnisse) ändert.
Ein Wahlrecht eines einer Bundesschule dienstzugeteilten Landeslehrers für die im Bundesbereich vorgesehenen Personalvertretungsorgane (hier: für den Dienststellenausschuss am BRG und BORG) besteht hingegen nicht. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zuträfe, dass die 16 am BRG und BORG verwendeten Landeslehrer (die nicht zur Bundes-Personalvertretungswahl 1999 zugelassen wurden) an dieser Bundesschule auf Dauer verwendet werden. Mangels eines Bundesdienstverhältnisses blieben sie auch in diesem Fall von der Wahl zu den Personalvertretungsorganen im Bundesbereich ausgeschlossen. Dass nämlich der Gesetzgeber des PVG für eine derartige gesetzwidrige Verwaltungspraxis durch Schaffung der von der Beschwerdeführerin angenommenen "Generalklausel" in § 42 leg. cit. (unbeschadet der hier nicht weiter zu behandelnden Frage, ob eine solche Anordnung überhaupt eine kompetenzrechtliche Grundlage hätte) hätte Vorsorge treffen wollen, kann nicht ernstlich angenommen werden. Aus der Sicht des Beschwerdefalles ist daher nicht der Frage nachzugehen, ob diese Behauptung zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass im Wege der Organwalterleihe dem Bund überlassene Landeslehrer nicht an der Wahl der in Betracht kommenden Bundes-Personalvertretungsorgane teilnehmen können. Es handelt sich - bei gesetzeskonformer Vorgangsweise - bei der Organwalterleihe bloß um eine vorübergehende Maßnahme, die zudem von der Zustimmung (diese bezieht sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Verfügung und Aufrechterhaltung der Dienstzuteilung) des Landeslehrers abhängt. Der Landeslehrer hat es daher in der Hand, ob und wie lange er einen Zustand hinnehmen will, der ihn von einem Einfluss auf in seinem Verwendungsbereich eingerichtete Bundes-Personalvertretungsorgane ausschließt.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides hätte die belangte Behörde auch bei einer von der Beschwerdeführerin vermissten ausführlicheren Begründung zu keinem anderen Spruch kommen können. Daher liegt kein Begründungsmangel vor, der zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen könnte.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. Oktober 2004
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120296.X00Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008