Norm
AKHB 1988 Art6 Abs2 Z2Rechtssatz
Die vom Obersten Gerichtshof vor Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht, die in einem verurteilenden Erkenntnis eines Strafgerichts festgestellte Alkoholisierung eines Kraftfahrers sei im Hinblick auf § 268 ZPO auch für die Zivilgerichte bindend festgestellt (SZ 49/140), ist in entsprechender Beobachtung des vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 612/95 geprägten Rechtssatzes auch für die nunmehr gegebene Rechtslage aufrechtzuerhalten. Die vom verstärkten Senat offengelassene Frage, ob das verurteilende Straferkenntnis hinsichtlich der vertraglichen Deckungspflicht eines Versicherers Tatbestandswirkung haben könne, ist für einen Fall wie den vorliegenden zu bejahen (vgl 7 Ob 1034/95). Die eine Strafverfügung betreffende gegenteilige Entscheidung 7 Ob 30/95 = ZVR 1996/104 erscheint überholt; sie wurde nach Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof, aber vor Fällung der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 gefasst und ging offenbar ohne weiteres davon aus, dass ein Strafurteil keinerlei Bindungswirkung für ein nachfolgendes Zivilverfahren entfalte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113305Dokumentnummer
JJR_20000126_OGH0002_0070OB00310_99K0000_001