Keine Doppelberücksichtigung von Wannenvoll- bzw Duschbad bei Hilfebedarf von Ganzkörperreinigung (Körperpflege); siehe auch OGH 10ObS370/98d. Auch bei Bestehen eines zusätzlichen Pflegebedarfes durch den Betreuungsaufwand eines täglichen (mehrmaligen) Wäschewechsels wegen Benässung durch Urin (absichtliches Einnässen bzw physisch bedingte Inkontinentstörungen), ist der durch tägliches Vollbad notwendige Körperreinigungsbedarf jedenfalls einmal ein Ansatz gemäß §1 Abs.4 EinstVO (25 Minuten pro tägliche Körperpflege) jederzeit und bei weiteren viermaligen Inkontinenzreinigungen gemäß §1 Abs.3 leg.cit. zumindest eine 5malige Reinigung (bei viermaliger Wäschewechselmöglichkeit) gegeben.