RS OGH 2000/1/27 15Os172/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
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Norm

StGB §70
StGB §130 2. Satz
StPO §281 Abs1 Z10

Rechtssatz

Gestohlene Waren sind unabhängig von der Art ihrer nachfolgenden konkreten Verwendung oder Verwertung als "Einnahmen" im Sinne der §§ 70, 130 StGB, das heißt als jeweilige Vermehrung des wirtschaftlichen Tätervermögens, anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113024

Dokumentnummer

JJR_20000127_OGH0002_0150OS00172_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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