Norm
StGB §70Rechtssatz
Gestohlene Waren sind unabhängig von der Art ihrer nachfolgenden konkreten Verwendung oder Verwertung als "Einnahmen" im Sinne der §§ 70, 130 StGB, das heißt als jeweilige Vermehrung des wirtschaftlichen Tätervermögens, anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113024Dokumentnummer
JJR_20000127_OGH0002_0150OS00172_9900000_001