Norm
AVRAG §3Rechtssatz
Die Erlangung von Insolvenz-Ausfallgeld ist vom Schutzzweck des AVRAG nicht erfasst, geht es doch nach dem maßgeblichen Zweck des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 77/187 EWG, der durch § 3 AVRAG umgesetzt wurde, ausschließlich darum, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers das bestehende Arbeitsverhältnis mit sämtlichen den Arbeitgeber treffenden Rechten und Pflichten soweit wie möglich unverändert aufrecht zu erhalten. Dieser Schutzzweck spricht dagegen, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Veräußerer getrennt von jenem mit dem Übernehmer zu sehen und lässt auch nicht einsichtig erscheinen, warum ein Teil der auf den Übernehmer übergegangenen Arbeitgeberpflichten vom Fonds getragen werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113055Im RIS seit
26.02.2000Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013