Norm
IESG §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach dem zweiten Satz des § 11 Abs 3 IESG soll die Beschränkung auf das konkursverfangene Vermögen sinngemäß auch in den im § 1 Abs 1 Z 1 bis 6 IESG angeführten Fällen gelten. Das bedeutet für den Fall der Ablehnung eines Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens den praktischen Entfall des Rückgriffsrechts, weil altes Vermögen in nennenswerter Höhe offenbar nicht vorhanden ist und auf neues nicht gegriffen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113057Dokumentnummer
JJR_20000127_OGH0002_008OBS00219_99K0000_004