Norm
StGB §74 Z4Rechtssatz
§ 117 Abs 2 zweiter Satz StGB normiert für das Verfolgungsrecht des Staatsanwaltes unmissverständlich zwei voneinander unabhängige, aber kumulativ verlangte essentielle Kriterien, nämlich die Begehung einer strafbaren Handlung gegen die Ehre eines funktionalen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) und dass der ehrenrührige Vorwurf mit Beziehung auf dessen Berufshandlungen unter qualifizierter Publizitätswirkung erhoben wurde. Daraus folgt, dass Objekt eines Ehrenbeleidigungsdelikts (auch) im Sinne des § 117 Abs 2 zweiter Satz StGB nur ein aktiver Beamter sein kann, aber nicht auch ein bereits in Ruhestand getretener, weshalb ein pensionierter Beamter von vorneherein aus der Regelung des § 117 Abs 2 StGB ausscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113031Dokumentnummer
JJR_20000127_OGH0002_0150OS00175_9900000_001