Norm
ZPO §528 BRechtssatz
Bei der vom Rekursgericht verfügten Entfernung der Androhung einer weiteren Strafe aus dem Beschluss des Erstgerichtes handelt es sich nicht um eine, die mit dem bestätigten Teil (Exekutionsbewilligung und Verhängung einer Geldstrafe) in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie kein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113229Dokumentnummer
JJR_20000131_OGH0002_0030OB00020_00P0000_001