RS OGH 2000/1/31 3Ob20/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2000
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Norm

ZPO §528 B
ZPO §528 C4

Rechtssatz

Bei der vom Rekursgericht verfügten Entfernung der Androhung einer weiteren Strafe aus dem Beschluss des Erstgerichtes handelt es sich nicht um eine, die mit dem bestätigten Teil (Exekutionsbewilligung und Verhängung einer Geldstrafe) in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie kein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113229

Dokumentnummer

JJR_20000131_OGH0002_0030OB00020_00P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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