RS OGH 2000/1/31 3Ob311/99b, 3Ob313/99x, 1Ob263/04i (1Ob264/04m, 1Ob265/04h), 9Ob69/05w, 5Ob233/10s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2000
beobachten
merken

Norm

EO §78
ZPO §84 II
ZPO §85
JN §24

Rechtssatz

Auch im Ablehnungsverfahren müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Daraus folgt, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergehen kann, weil zuvor gemäß § 78 EO iVm §§ 84, 85 ZPO ein Verbesserungsversuch vorzunehmen gewesen wäre. Zu dessen Nachholung ist der Akt zurückzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113115

Im RIS seit

01.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten