Norm
SMG §28 Abs2 ARechtssatz
Für die tatsächliche Feststellung, der Angeklagte habe von vornherein das Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Suchtgiftmenge (§ 28 Abs 6 SMG) in fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, das heißt einer Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (tatbestandliche Handlungseinheit) als naheliegend angesehen, genügt der Hinweis auf eine Anzahl von "etwa 25 bis 50" Einzelakten ohne Beziehung zum Deliktszeitraum von (hier:) nahezu viereinhalb Jahren nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113029Dokumentnummer
JJR_20000201_OGH0002_0140OS00174_9900000_001