- 14 Os 3/00
- 13 Os 7/01
Entscheidungstext OGH 31.01.2001 13 Os 7/01
Vgl auch; Beisatz: Identität von Anklagesachverhalt und Urteilssachverhalt in Hinsicht auf den Diebstahl wird durch die Annahme eines gegenüber der schriftlichen Anklage um 11.540 S erhöhten Beutebetrages nicht berührt. (T1)
- 14 Os 96/03
Vgl; Beisatz: Da Gegenstand einer Berufung stets nur die Überprüfung des erstgerichtlichen Urteils und damit ausschließlich die im Verfahren erster Instanz angeklagte Tat im Sinn des damit umschriebenen Lebenssachverhalts (prozessualer Tatbegriff) sein kann (
§ 267 StPO), ist es dem Berufungsgericht verwehrt, auf einen von der Anklagebehörde vor dem Erstgericht nicht inkriminierten Sachverhalt inhaltlich einzugehen. (T2)
- 14 Os 79/03
Vgl auch; Beisatz: Der unter Anklage gestellte Lebenssachverhalt ist vom Gericht nach allen Richtungen unter den rechtlich maßgeblichen Umständen zu erforschen und jenem Gesetz zu unterstellen, das bei richtiger Auslegung darauf anzuwenden ist. Eine Tat im prozessualen Sinn (ein angeklagter historischer Sachverhalt) kann ohne weiteres mehreren selbständigen Taten im Sinn des materiellen Rechtes entsprechen, deren Verwirklichung der Ankläger alternativ oder nebeneinander als begangen ansieht. (T3)
- 12 Os 109/04
Vgl auch
- 11 Os 83/05y
Auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Z 8 des
§ 281 Abs 1 StPO stellt nicht auf die Wortgleichheit der Anklage- und Urteilsformulierungen, sondern darauf ab, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen. (T4)
- 12 Os 118/05b
Auch; Beis wie T4
- 11 Os 121/05m
Auch
- 11 Os 12/06h
Auch
- 14 Os 17/06s
Auch
- 13 Os 87/06b
- 13 Os 70/07d
Auch; nur: Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor. (T5)
Beisatz: Der Umstand, dass das Urteil den Tatzeitpunkt weiter umgrenzt als die Anklage, vermag hieran nichts zu ändern. (T6)
- 15 Os 46/07i
Auch
- 11 Os 65/07d
Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des
§ 281 Abs 1 Z 8 StPO bezieht sich auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf, ob Anklage und Urteil den selben Lebenssachverhalt meinen (WK-StPO § 281 Rz 502). (T7)
- 13 Os 102/07k
Auch
- 12 Os 141/07p
Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des
§ 345 Abs 1 Z 7 StPO stellt ausdrücklich auf den prozessualen Tatbegriff des
§ 267 StPO ab. Es ist lediglich von Interesse, ob der bekämpfte Schuldspruch im von der Anklagebehörde geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen Deckung findet. Dabei bilden Anklagetenor (
§ 207 Abs 2 Z 2 StPO) und Begründung der Anklageschrift (
§ 207 Abs 3 StPO), die gerade der Konkretisierung der näheren Tatumstände, mit anderen Worten der genaueren Abgrenzung des Prozessgegenstandes dient, eine Einheit. (T8)
- 16 Bkd 1/07
Entscheidungstext OGH 08.10.2007 16 Bkd 1/07
Vgl; Beisatz: Nach der Strafprozessordnung kann Gegenstand einer Berufung stets nur die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils und damit ausschließlich der im Verfahren erster Instanz umschriebene Lebenssachverhalt (der prozessuale Tatbegriff, die angeklagte Tat) sein. Dem Berufungsgericht ist es verwehrt, auf einen vor dem Erstgericht nicht inkriminierten Sachverhalt einzugehen, selbst wenn die Anklagebehörde in der Berufungsverhandlung entsprechend ausdehnen würde. Gleiches hat aufgrund der Bestimmung des
§ 77 Abs 3 DSt über die sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung für den vorliegenden Fall zu gelten. (T9)
- 14 Os 170/07t
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Der geforderten Identität stünde daher die Annahme vom Ankläger nicht genannter Tathandlungen des alternativen Mischdelikts der betrügerischen Krida nach
§ 156 StGB nicht entgegen. (T10)
- 11 Os 108/07b
Vgl auch
- 12 Os 81/08s
Auch; nur T5; Beis wie T7
- 13 Os 60/08k
Auch
- Ds 4/08
Entscheidungstext OGH 25.09.2008 Ds 4/08
nur T5; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach RStDG; Identität zwischen Verweisungsbeschluss und Disziplinarerkenntnis. (T11)
- 12 Os 91/08m
Vgl
- 13 Os 31/09x
- 14 Os 88/09m
Vgl
- 13 Os 75/09t
Auch
- 14 Os 112/09s
- 12 Os 133/09i
Vgl; Beisatz: Von einem Überschreiten der Anklage kann nur dann gesprochen werden, wenn das Urteil den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkennt, welches nicht Gegenstand der Anklage war. Nur an diesen Anklagevorwurf ist das Gericht gemäß §§ 262, 267 StPO gebunden. Im Übrigen hat es jedoch das Verhalten des Angeklagten im Bezug auf das inkriminierte Ereignis nach allen Richtungen zu erforschen und sich ohne Rücksicht auf die in der Anklage vertretene Anschauung ein Urteil zu bilden, in welcher Art sich das Ereignis abgespielt und in welcher Form sich der Angeklagte daran beteiligt hat. (T12)
- 12 Os 152/09h
Vgl
- 11 Os 158/10k
Auch
- 12 Os 147/10z
Auch
- 15 Os 56/11s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
- 11 Os 74/11h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Art des Suchtgifts. (T13)
- 13 Os 161/11t
Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 161/11t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit denselben wirtschaftlichen Vorgängen. (T14)
- 13 Os 94/12s
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 13 Os 94/12s
Auch; Beisatz: Hier: Schreibfehler in der schriftlichen Fassung der Hauptfragen. (T15)
- 12 Os 136/12k
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 12 Os 136/12k
Auch
- 14 Os 45/13v
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 14 Os 45/13v
Vgl
- 14 Os 187/13a
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 187/13a
Vgl; Beisatz: Es ist ohne Belang, ob Tenor oder Begründung der Anklageschrift auf ein als Prozessgegenstand in Betracht kommendes Geschehen verweisen. (T16)
Beisatz: Ein Urteil überschreitet die Anklage nicht, wenn der Schuldspruch in dem dort geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen (prozessualer Tatbegriff) Deckung findet, wobei die unter Anklage gestellte Tat auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, erfasst. (T17)
- 13 Os 8/15y
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 8/15y
- 13 Os 46/15m
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 13 Os 46/15m
Vgl
- 14 Os 59/15f
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 59/15f
- 12 Os 67/15t
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 67/15t
Auch; Beis wie T12; Beis wie T17
- 14 Os 70/15y
Entscheidungstext OGH 26.01.2016 14 Os 70/15y
Auch
- 15 Os 196/15k
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 15 Os 196/15k
Auch
- 11 Os 20/16z
Entscheidungstext OGH 05.07.2016 11 Os 20/16z
Auch; Beis wie T8
- 13 Os 82/16g
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 82/16g
Auch; Beis wie T6
- 14 Os 132/16t
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 14 Os 132/16t
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6
- 11 Os 55/17y
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 11 Os 55/17y
- 1 Ob 192/17t
Auch; Beisatz: Hier: Abstellen auf den Lebenssachverhalt und nicht die rechtliche Qualifikation bei Beurteilung der Verjährungsunterbrechung durch einen Privatbeteiligtenanschluss. (T18)
- 1 Ob 183/17v
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 183/17v
Vgl; Beis wie T18
- 1 Ob 32/18i
Vgl; Beis wie T18
- 13 Os 22/18m
Auch
- 12 Os 148/17g
Auch
- 14 Os 23/20v
Vgl
- 14 Os 48/20w
- 14 Os 94/20k
- 12 Os 71/20p
Vgl; Beis wie T8
- 11 Os 72/21d
Vgl
- 15 Os 11/21p
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 15 Os 11/21p
Vgl
- 13 Os 95/21a