RS OGH 2000/2/1 14Os169/99 (14Os170/99), 12Os134/14v, 12Os3/20p

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Veröffentlicht am 01.02.2000
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Norm

StGB §87 Abs1
StGB §87 Abs2 Fall2
StPO §314

Rechtssatz

Das bloße Bestreiten des Tötungsvorsatzes enthält für sich allein noch nicht die Behauptung, mit Verletzungsvorsatz gehandelt zu haben, und verpflichtet demnach den Schwurgerichtshof auch nicht zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung § 87 StGB, sofern nicht im übrigen Beweisverfahren Umstände hervorgekommen sind, die eine solche Frage geboten erscheinen lassen. Aus dem Geständnis hinsichtlich des Totschlages unter Bestreitung des Mordes allein kann ein vom Beschwerdeführer bei Tatausführung vorgelegenes, bloß auf Verletzung des Tatopfers gerichtetes Vorhaben nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113213

Im RIS seit

02.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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