RS OGH 2000/2/1 14Os3/00, 15Os13/05h, 14Os100/08z, 14Os87/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2000
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Norm

StGB §159 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z8

Rechtssatz

Tatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage auf den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsfällung ausgedehnt worden wäre, liegt keine Anklageüberschreitung. Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 3/00
    Entscheidungstext OGH 01.02.2000 14 Os 3/00
  • 15 Os 13/05h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 15 Os 13/05h
    Auch; nur: Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen. (T1); Beisatz: Bei Vergehen nach § 159 StGB ist die genaue Bestimmung des Tatzeitraumes - von der Frage der Verjährung abgesehen - ohne rechtliche Bedeutung. (T2)
  • 14 Os 100/08z
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 14 Os 100/08z
    Vgl
  • 14 Os 87/12v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 14 Os 87/12v
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113145

Im RIS seit

02.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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