Norm
StGB §159 Abs1 Z2Rechtssatz
Tatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage auf den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsfällung ausgedehnt worden wäre, liegt keine Anklageüberschreitung. Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113145Im RIS seit
02.03.2000Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013