Norm
StPO §56Rechtssatz
Mag auch gemeinsame Führung des Verfahrens wegen der früheren Tat und jener, die zum erwähnten Bestrafungsantrag geführt hat, die Regel sein (§ 56 StPO), kann es doch aus verschiedenen Gründen zu Ausnahmen kommen, etwa weil die vorläufige Anzeigezurücklegung oder Verfahrenseinstellung zunächst übersehen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113275Dokumentnummer
JJR_20000202_OGH0002_0130OS00003_0000000_003