RS OGH 2000/2/2 13Os3/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2000
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Norm

StPO §56
SMG §38 Abs1 Z1

Rechtssatz

Mag auch gemeinsame Führung des Verfahrens wegen der früheren Tat und jener, die zum erwähnten Bestrafungsantrag geführt hat, die Regel sein (§ 56 StPO), kann es doch aus verschiedenen Gründen zu Ausnahmen kommen, etwa weil die vorläufige Anzeigezurücklegung oder Verfahrenseinstellung zunächst übersehen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113275

Dokumentnummer

JJR_20000202_OGH0002_0130OS00003_0000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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