Freiheitsbeschränkungen im Ausland (hier: vormalige Sowjetunion) gelten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht, als Ersatzzeit (vgl. SSV-NF 3/147; 4/41; RIS-Justiz 0084702). Zur Frage der ersatzlosen Beseitigung einer sowjetischen Spionageeinteilung gemäß §3 des Gesetzes der russischen Förderation vom 18.10.1991 "über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repression" sowie zu §265 StPO aF (nunmehr §31 StGB; RIS-Justiz 0091005). Hier betreffend die Autonomie der "Miteinbeziehung" eines ausländischen Strafurteiles entgegen §265 StPO, wobei gemäß §36 Abs.2 StG alt vorzugehen gewesen wäre und zwischenzeitig das ausländische Urteil nicht mehr existent ist. Hinweis auf §2 Abs. 2 lit. c Strafregistergesetz (StRegG).