Norm
JN §49 Abs2Rechtssatz
Die Klage des Eigentümers einer mit der Wohnungsfruchtnießung belasteten Liegenschaft auf Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Fruchtgenussberechtigten und deren Enkelkindern rücksichtlich der vom Fruchtgenuss Wohnung geschlossenen (Unter-)Mietvertrages, die sich auf die Behauptung stützt, dass aus dem Gesamtzusammenhang im Gegensatz zum angefochtenen Mietvertrag ersichtlich sei, dass es Absicht des Übergebers gewesen sei, dass mit dem Ableben der Fruchtgenussberechtigten das Gesamtobjekt der Klägerin lastenfrei und uneingeschränkt zur Verfügung stehen solle, begründet keine Streitigkeit aus Bestandverträgen (§ 49 Abs 2 Z 5 JN), wohl aber eine Streitigkeit über die Dienstbarkeit der Wohnung (§ 49 Abs 2 Z 3 JN)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2000:RG0000029Dokumentnummer
JJR_20000211_OLG0639_00500R00186_99H0000_001