RS OGH 2000/2/11 5R186/99h

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Veröffentlicht am 11.02.2000
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Norm

JN §49 Abs2

Rechtssatz

Die Klage des Eigentümers einer mit der Wohnungsfruchtnießung belasteten Liegenschaft auf Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Fruchtgenussberechtigten und deren Enkelkindern rücksichtlich der vom Fruchtgenuss Wohnung geschlossenen (Unter-)Mietvertrages, die sich auf die Behauptung stützt, dass aus dem Gesamtzusammenhang im Gegensatz zum angefochtenen Mietvertrag ersichtlich sei, dass es Absicht des Übergebers gewesen sei, dass mit dem Ableben der Fruchtgenussberechtigten das Gesamtobjekt der Klägerin lastenfrei und uneingeschränkt zur Verfügung stehen solle, begründet keine Streitigkeit aus Bestandverträgen (§ 49 Abs 2 Z 5 JN), wohl aber eine Streitigkeit über die Dienstbarkeit der Wohnung (§ 49 Abs 2 Z 3 JN)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2000:RG0000029

Dokumentnummer

JJR_20000211_OLG0639_00500R00186_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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