Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Die Unterstellung eines "Schummelversuches" stellt eine unsachliche, beleidigende Äußerung dar, welche die Annahme bloß geringen Verschuldens des Rechtsanwaltes im Sinne des § 3 DSt 1990 nicht zulässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113204Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008