Norm
MSchG §51Rechtssatz
Der Lizenznehmer ist klagebefugt, wenn ihm im Lizenzvertrag ein ausschließliches Gebrauchsrecht mit Wirkung gegen Dritte übertragen und nicht bloß der Gebrauch der Marke mit obligatorischer Wirkung gestattet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113315Im RIS seit
16.03.2000Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011