Norm
MRG§16 Abs3Rechtssatz
In der Vorgängerbestimmung des § 18 Abs 1 Z 6 idF vor dem 3. WÄG wurden die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" mit den fiktiven Kategoriemietzinsen festgesetzt, wobei nach dem ausdrücklich zitierten § 16 Abs 3 MRG aF kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es sich um die "Urkategorie" handelte. Bei den von einem Eigentümer benützten Mietgegenständen ergibt sich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 3 aF (nunmehr § 15a Abs 2) MRG, dass als Urkategorie jener Zustand zugrunde zu legen ist, der bei Beginn der Benützung durch den Eigentümer vorlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113237Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0050OB00105_99Y0000_002