Norm
MSchG §10bRechtssatz
Der Markeninhaber hat zu behaupten und zu beweisen, dass die Ware ohne seine Zustimmung innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden ist. Wie er diesen Beweis zu erbringen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Massenware, die nicht für bestimmte Länder erzeugt wird und daher auch nicht entsprechend gekennzeichnet werden kann, wird es genügen, wenn der Markeninhaber die Existenz von Vertriebssystemen und deren Undurchlässigkeit beweist. Gelingt ihm dieser Beweis, so ist es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass er doch über die Zustimmung des Markeninhabers verfügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113316Im RIS seit
16.03.2000Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013