Norm
MRG §18a Abs1Rechtssatz
Für Verfahren, die nach dem 1. 3. 1994 anhängig gemacht wurden, also für die Rechtslage des 3. WÄG sind die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" durch die Verweisung des § 18 Abs 1 Z 6 auf § 20 Abs 1 Z 1 lit b bis d MRG geregelt. Das bedeutet, dass dann, wenn das in Eigenbenützung des Vermieters stehende Objekt der Kategorie A zuzuordnen ist, der jeweilige Richtwert (§§ 3, 5 und 6 RichtWG) anzurechnen ist, bei Einordnung in die Ausstattungskategorie B 75 % davon, bei Einordnung in die Kategorie C 50 %, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt, der valorisierte Betrag von S 7,40.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113236Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0050OB00105_99Y0000_001