RS OGH 2000/2/15 4Ob39/00i, 1Ob39/00t, 8Ob69/04m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2000
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Norm

JN §28
JN §65
JN §66 B
JN §76 Abs1 I
JN §93 Abs1

Rechtssatz

§ 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 39/00i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 39/00i
    Veröff: SZ 73/27
  • 1 Ob 39/00t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 39/00t
    Beisatz: Für den Fall, dass sich keiner der Ehegatten in Österreich aufhält und der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage einbringt, ist nach § 28 JN vorzugehen. (T1)
  • 8 Ob 69/04m
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 Ob 69/04m
    Auch; Beisatz: Die Regelung des §76 Abs1 JN beschränkt sich auf Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zwischen den Ehegatten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113165

Dokumentnummer

JJR_20000215_OGH0002_0040OB00039_00I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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