RS OGH 2000/2/16 7Ob321/99b, 2Ob80/06p

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Norm

AWG allg
nö AWG §9 Abs1
EWG-RL 75/442/EWG - Abfällerichtlinie 375L0442 allg
JN §1 CXV

Rechtssatz

Österreich und im speziellen Niederösterreich hat die RL 75/442/EWG beziehungsweise 91/156/EWG über Abfälle durch das Abfallwirtschaftsgesetz (BGBl Nr 325/1990) beziehungsweise das NÖ AWG 1992 umgesetzt, wobei insbesondere auch Art 6, 7, 8 und 9 der RL 91/156/EWG des Rates vom 18. 3. 1991 zur Änderung der RL 75/442/EWG über Abfälle entsprochen wurde. § 9 Abs 1 NÖ AWG sieht vor, dass die Grundstückseigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten im sogenannten Pflichtbereich (das ist gemäß § 3 Z 9 NÖ AWG jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist) verpflichtet sind, Abfälle - mit Ausnahmen - nur durch Einrichtungen der Gemeinde, oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Die Abfallbewirtschaftung soll gemäß § 9 Abs 1 nö AWG von den Gemeinden selbst, oder von Unternehmen in deren Auftrag durchgeführt werden. Dass die Abfallbewirtschaftung insgesamt sozusagen unter der Ägide der Behörde - hier der Gemeinden - geschieht, entspricht der Intention der genannten Richtlinien, die ausdrücklich vorsehen, dass die Mitgliedstaaten die zuständige(n) Behörde(n) schaffen oder benennen, deren Auftrag es ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 321/99b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 321/99b
    Veröff: SZ 73/29
  • 2 Ob 80/06p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 80/06p
    Auch; Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113309

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_0070OB00321_99B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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