RS OGH 2000/2/16 13Os8/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5
StPO §285a

Rechtssatz

Ein Festhalten an den Kriterien des erkennenden Gerichtes bloß zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, dem Beschwerdeführer genehmer Schlussfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite als jener des Schöffengerichtes verändert den Sachverhalt wesentlich und ist demnach zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels ungeeignet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113141

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_0130OS00008_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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