Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Ein Festhalten an den Kriterien des erkennenden Gerichtes bloß zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, dem Beschwerdeführer genehmer Schlussfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite als jener des Schöffengerichtes verändert den Sachverhalt wesentlich und ist demnach zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels ungeeignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113141Dokumentnummer
JJR_20000216_OGH0002_0130OS00008_0000000_001