TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/18 2004/17/0127

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Veröffentlicht am 18.10.2004
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland;
L37161 Kanalabgabe Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

KanalabgabeG Bgld §2 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §4 Abs1 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §4 Abs3 idF 1990/037;
LAO Bgld 1963 §156;
LAO Bgld 1963 §157;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des HP in G, vertreten durch Dr. Peter Balogh, Rechtsanwalts KEG, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 58/12A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 23. Februar 2004, Zl. ND-02-04-12-1-2004, betreffend Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Gols, 7122 Gols, Untere Hauptstraße 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. April 2003 wurde dem Beschwerdeführer ein Erschließungsbeitrag nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz für ein Grundstück in der mitbeteiligten Marktgemeinde mit einer Fläche von 1.020 m2 in der Höhe von EUR 847,11 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. Dezember 2003 wurde die Berufung abgewiesen.

Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abwies.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Gemeinden gemäß § 2 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes (im Folgenden: Bgld KanalabgabeG) ermächtigt seien, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des Kanalabgabegesetzes zu erheben. Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjähre binnen fünf Jahren (§ 2 Abs. 7 Bgld KanalabgabeG).

Gemäß § 3 Bgld KanalabgabeG sei der Beitragssatz vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.

Der Abgabenanspruch entstehe mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals. Erfolge die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlussgrundfläche als Bauland, so entstehe der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung (§ 4 Abs. 3 Bgld KanalabgabeG).

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105, zum Entstehen des Abgabenanspruches ausgeführt, dass Voraussetzung für die Erhebung des Kanalanschlussbeitrages auch das Bestehen einer aufgrund der Verordnungsermächtigungen des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes ergangenen Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde sei. Der Abgabenanspruch des Kanalanschlussbeitrages entstehe nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar schon mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung, werde aber - wie im Beschwerdefall - die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, könne der Abgabenanspruch gemäß § 3 der Burgenländischen Landesabgabenordnung (im Folgenden: Bgld LAO) erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen worden sei, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entstehe.

Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zum Kanalanschlussbeitrag könnten auch auf das Entstehen des Abgabenanspruches eines Erschließungsbeitrages angewendet werden. Es sei daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall für die Entstehung des Abgabenanspruches das Vorliegen der Abgabenverordnung maßgeblich sei und diese am 28. Dezember 2000 vom Gemeinderat erlassen worden sei.

Mit diesem Zeitpunkt sei somit der Abgabenanspruch entstanden und die Verjährung habe erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages mit Bescheid vom 25. April 2003 sei daher rechtzeitig gewesen, Verjährung sei nicht vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 21. Juni 2004, B 441/04-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Verletzung im Recht auf Nichtvorschreibung des Erschließungsbeitrages geltend gemacht. Begründet wird das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des Inhalts ausschließlich mit der Erwägung, dass bei Erlassung einer Verordnung zu einem späten Zeitpunkt die Verjährungsvorschriften des Abgabenrechts umgangen werden könnten. Gemäß § 3 Bgld KanalabgabeG sei der Beitragssatz zur Entrichtung einer Abgabe mittels Verordnung festzusetzen. Gemäß § 3 Bgld LAO entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpfe (im vorliegenden Fall an die Verordnung gemäß § 3 Bgld KanalabgabeG). Gemäß § 2 Abs 7 Bgld KanalabgabeG verjähre das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, in fünf Jahren. Folge man dem von der Vorstellungsbehörde genannten hg. Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105, wonach dann, wenn die für die Erhebung einer Abgabe unabdingbare Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werde und der Abgabenanspruch erst mit Rechtswirksamkeit dieser Verordnung entstehe, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen werde, dann seien durch eine spätere Verordnungserlassung sämtliche Verjährungsvorschriften umgangen worden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und im Begleitschreiben anlässlich der Aktenvorlage den Inhalt des angefochtenen Bescheides "zum Inhalt dieser Gegenschrift" gemacht und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde hat Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde und die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz), (Burgenländisches) LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, sind die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlussbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Gesetzes zu erheben.

§ 4 Abs. 1 und 3 Bgld KanalabgabeG lautet:

"Erschließungsbeitrag

§ 4. (1) Für die Erschließung unbebauter Anschlussgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.

...

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlussgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung."

§ 3 Abs. 1 Bgld LAO lautet:

"A. Entstehung des Abgabenanspruches

§ 3. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft."

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Abgabentatbestand auch bei der Ausschreibung eines Erschließungsbeitrages erst mit der Erlassung der Verordnung der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Bgld KanalabgabeG entsteht und somit eine Verjährung nicht eingetreten sein kann, auch wenn nach dem Gesetz die Erlassung der Verordnung schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre.

Der belangten Behörde ist dabei grundsätzlich darin zu folgen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105, betreffend den Kanalanschlussbeitrag auch auf den Erschließungsbeitrag übertragen werden können.

Auch in der Beschwerde wird richtig erkannt, dass der vorliegende Abgabentatbestand erst mit der Erlassung der Verordnung gemäß § 2 Bgld KanalabgabeG entsteht.

Wenn in der ergänzten Beschwerde argumentiert wird, dass durch eine späte Erlassung der Verordnung Verjährungsvorschriften umgangen werden könnten, so ist hiezu festzuhalten, dass sich dieser Einwand gegen die gesetzlichen Grundlagen der Abgabenvorschreibung, die zu dem dargestellten Ergebnis führen, richtet. Die entsprechenden Bedenken hat der Beschwerdeführer bereits erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen. Die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nicht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist nach der Bgld LAO nicht vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. Dezember 2000 über die Ausschreibung des Erschließungsbeitrages zu laufen begonnen hat.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzerordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens der belangten Behörde betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand, weil der bloße Verweis auf den Inhalt der Bescheidbegründung keine Gegenschrift ist.

Wien, am 18. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170127.X00

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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