RS OGH 2000/2/16 9ObA250/99a, 9ObA86/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
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Norm

AVRAG §2

Rechtssatz

Durch § 2 AVRAG wird die Richtlinie des Rates vom 14. 10. 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG; sog Nachweisrichtlinie) ins österreichische Arbeitsrecht umgesetzt. Die generelle Dienstzettelpflicht bedeutet eine Ausweitung des österreichischen Arbeitsrechtsbestands, da ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Überreichung eines Dienstzettels vorher nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen gesetzlich geregelt war (AngG, AÜG, JournG etc).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 250/99a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 250/99a
  • 9 ObA 86/01i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 86/01i
    nur: Durch § 2 AVRAG wird die Richtlinie des Rates vom 14. 10. 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG; sog Nachweisrichtlinie) ins österreichische Arbeitsrecht umgesetzt. (T1) Beisatz: Der Zweck des § 2 AVRAG ist darin zu sehen, einerseits den Arbeitnehmer über die Hauptpunkte des Vertrages zu informieren und ihm andererseits ein Instrument zur Beweissicherung in die Hand zu geben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113148

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_009OBA00250_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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