Norm
StPO §271 Abs1 Z5 BRechtssatz
Mit der Behauptung, das Hauptverhandlungsprotokoll lasse nicht erkennen, welche Aktenstücke verlesen worden seien, wird nur eine Undeutlichkeit des Protokollinhaltes gerügt. Nur die Nichtaufnahme eines Protokolls, nicht aber dessen Inhalt steht jedoch unter Nichtigkeitssanktion (§ 271 Abs 1 erster Satz, § 281 Abs 1 Z 3 StPO), es sei denn, der Beschwerdeführer hätte - sachgerecht - bereits in der Hauptverhandlung erfolglos dessen Klarstellung beantragt (§ 271 Abs 1 dritter Satz, § 281 Abs 1 Z 4 StPO). Aus Z 5 indes entzieht sich eine solche Beschwerdebehauptung einer inhaltlichen Antwort, weil sie nicht deutlich und bestimmt den Begründungsmangel bezeichnet, indem sie ein angeblich nicht vorgekommenes, gleichwohl bei der Beweiswürdigung in Anschlag gebrachtes Beweismittel nicht nennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113211Im RIS seit
24.05.2017Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020