Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Soll die Mängelrüge (Z 5) auf ein nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismittel gestützt werden, bedarf es des Vorbringens, dass die Tatrichter nicht anderen Beweismitteln schon für sich allein volle Überzeugungskraft zugebilligt haben, das nicht vorgenommene im Ergebnis also bloß illustrativ erwähnt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113210Im RIS seit
17.03.2000Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021