RS OGH 2000/2/16 13Os171/99, 13Os108/00, 11Os77/05s, 15Os100/05b, 14Os138/06k, 15Os6/10m, 14Os162/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
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Norm

StGB §28
StGB §105
StGB §106
StGB §142
StGB §143 C

Rechtssatz

1. Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität.

2. Der Unwertgehalt einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Verfolgung wird unter dem (Wertungspunkt)Gesichtspunkt einer straflosen Nachtat (des Raubes) konsumiert. Dies liegt nicht vor, wenn sich die Nötigung gegen eine andere Person als das Raubopfer richtet.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 171/99
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 13 Os 171/99
  • 13 Os 108/00
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 108/00
  • 11 Os 77/05s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 77/05s
    Vgl
  • 15 Os 100/05b
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 15 Os 100/05b
    Auch; nur: 1. Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität. (T1) Beisatz: Ein Nötigungsverhalten, das bereits den Versuch des Raubes darstellt, ist infolge von Spezialität nur dem Raubtatbestand zu unterstellen. (T2)
  • 14 Os 138/06k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 138/06k
    Auch; Beisatz: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des Gewahrsamsübergangs, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht), grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als straflose Nachtat einer gesonderten strafrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. (T3)
    Beisatz: Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt einer schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert eines vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflose Nachtat (WK-StGB - 2 Vor §§ 28 bis 31 Rz 67) durch die Verurteilung nach §§ 142 f StGB abgegolten. (T4)
  • 15 Os 6/10m
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 15 Os 6/10m
    Auch; Beisatz: Hier: Raub bereits materiell vollendet, die Nötigung richtete sich gegen einen Dritten. (T5)
  • 14 Os 162/13z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 14 Os 162/13z
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 15 Os 50/14p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 50/14p
    Auch; Beis wie T3
  • 14 Os 67/15g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 67/15g
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine nach (erfolgreicher) Einleitung der Flucht unternommene (schwere) Nötigung, welche die spätere Ausforschung des Täters verhindern oder erschweren, nicht jedoch die Flucht soll, konkurriert echt mit dem Verbrechen des Raubes. (T6)
  • 11 Os 20/16z
    Entscheidungstext OGH 05.07.2016 11 Os 20/16z
    Auch
  • 11 Os 119/16h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 11 Os 119/16h
    Auch
  • 13 Os 60/17y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 60/17y
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T7)
  • 15 Os 43/19s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 43/19s
    Vgl aber; Beisatz: Der Unwertgehalt einer (mit höherer Strafdrohung bewehrten) Nötigung des Bestohlenen wird nicht bereits von jenem eines (ohne Nötigungsmittel begangenen) Diebstahls nach § 127 StGB abgedeckt. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113271

Im RIS seit

17.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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