Norm
StGB §28Rechtssatz
1. Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität.
2. Der Unwertgehalt einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Verfolgung wird unter dem (Wertungspunkt)Gesichtspunkt einer straflosen Nachtat (des Raubes) konsumiert. Dies liegt nicht vor, wenn sich die Nötigung gegen eine andere Person als das Raubopfer richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113271Im RIS seit
17.03.2000Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019